Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.1. Mit Schreiben der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: FMA) vom 28.05.2014, zugestellt durch Hinterlegung am 02.06.2014, wurde der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der XXXX GmbH, FN XXXX (im Folgenden: Wertpapierfirma oder GmbH), seit 30.10.2012 und als damit gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. 52/1991 idgF, nach außen vertretungsbefugtes Organ hinsichtlich des Verdacht... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.1. Mit Schreiben der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: FMA) vom 28.05.2014, zugestellt durch Hinterlegung am 02.06.2014, wurde der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der XXXX GmbH, FN XXXX (im Folgenden: Wertpapierfirma oder GmbH), seit 24.08.2006 und als damit gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. 52/1991 idgF, nach außen vertretungsbefugtes Organ hinsichtlich des Verdacht... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 17.06.2015 der Finanzmarktaufsicht richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: " Sehr geehrter Herr XXXX! Sie sind seit 27.09.2004 Geschäftsführer und mit Bestellungsurkunde vom 10.02.2010 verantwortlicher Beauftragter - für das gesamte Unternehmen - der XXXX, FN XXXX, einer notifizierten EWR-Wertpapierfirma mit der Gesc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Das hier angefochtene Straferkenntnis vom XXXX der Finanzmarktaufsicht richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: Das hier angefochtene Straferkenntnis vom römisch 40 der Finanzmarktaufsicht richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: "Sehr geehrter Herr XXXX, "Sehr geehrter Herr römisch 40 , Sie waren von 18.06.2004 bis 2... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Das hier angefochtene Straferkenntnis vom XXXX der Finanzmarktaufsicht richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: Das hier angefochtene Straferkenntnis vom römisch 40 der Finanzmarktaufsicht richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: "Sehr geehrter Herr XXXX, "Sehr geehrter Herr römisch 40 , Sie waren von 18.06.2004 bis 2... mehr lesen...