Im Straferkenntnis vom 11.8.2010 wird dem nunmehrigen Berufungswerber Folgendes zur Last gelegt: „Sie sind seit 03.07.2000 Vorstand der C.-Bank – AG, eines Kreditinstitutes mit dem Sitz in G., B.-ring. In dieser Funktion haben Sie es gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl 52/1991 idgF, als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass die C.-Bank – AG (im Folgendes kurz „C.-Bank“) am Unternehmenssitz sowie in der Filiale Wien, W.-straße im Zeitraum vom 25.03... mehr lesen...