Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt: I. Sie waren seit 26.02.1999 bis zum Erlöschen der Konzession mit Wirkung am 10.08.2009 Geschäftsführer der E. Ges.m.b.H. (in der Folge: E.), eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens mit der Geschäftsanschrift M.-Straße, G.. Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl.52/1991, als zur Vertretung nach außen Berufener folgendes zu verantworten: römisch eins. Sie waren s... mehr lesen...