Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde den Revisionswerber als Mitglied des Vorstandes der H Bank AG gemäß § 9 Abs. 1 VStG schuldig erkannt, die H Bank AG habe es vom 1. November 2007 bis zum 25. November 2010 unterlassen, in schriftlicher Form wirksame, der Größe und Organisation, sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessene Leitlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten laufend anzuwenden; dies dadurch,... mehr lesen...