Im Straferkenntnis vom 17.2.2009 wird dem nunmehrigen Berufungswerber Folgendes zur Last gelegt: „Die FMA hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Sie sind seit 9.4.2002 Vorstand der E. AG, einer konzessionierten Wertpapierfirma mit der Geschäftsanschrift S.-gasse, Z. Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 VStG als zur Vertretung nach außen Berufener folgendes zu verantworten: Sie sind seit 9.4.2002 Vorstand der E. AG, einer konzessionierten Wertpapierfirma mit der Geschäftsanschrift ... mehr lesen...