Norm: GBG §94 D. GBG §130GBG §131 Abs2 litaPKG §8 Abs1PKG §14 Abs4
Rechtssatz: Eine unrichtige Anmerkung „Zugehörigkeit zum Deckungsstock" in der Einlage einer im Eigentum einer Pensionskasse stehenden Liegenschaft kann als Ersichtlichmachung der Widmung des Vermögenswertes für eine bestimmte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gedeutet und gemäß § 14 Abs 4 PKG konstitutiv oder gemäß § 130 GBG als unzulässig (grundbuchswidrig) gelöscht werden,... mehr lesen...