Rechtssatz: Gemäß § 2 Abs.1 KJBG sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die 1. die allgemeine Schulpflicht noch nicht beendet haben; 2. der allgemeinen Schulpflicht nicht unterliegen oder von ihr befreit sind, bis zum 1. Juli des Kalenderjahres, indem sie das 15. Lebensjahr vollenden. Gemäß § 4 Abs.1 KJBG gilt als Kinderarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art. Zufolge Abs.2 dieses Paragraphen gilt als... mehr lesen...
Rechtssatz: Erfüllt der Beschuldigte einen auf § 138 Abs 1 WRG gestützten rechtskräftigen Bescheid nicht und wird er mit Strafverfügung wegen dieses Vergehens rechtskräftig bestraft, so kann der Beschuldigte trotz weiterer Nichtbefolgung des Bescheides, wegen des gleichen Vergehens, nicht neuerlich verwaltungsstrafrechtlich belangt werden. Hier steht der Behörde zur Sicherstellung der Auflagen - vorliegend eigenmächtig vorgenommene Neuerung der Änderung der natürlichen Abflußverhältnisse, ... mehr lesen...