Entscheidungen zu § 23 Abs. 5 SchUG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/27 94/10/0020

Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 1992/93 den 2. Jahrgang einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe in X. Auf Grund der Entscheidung der Jahrgangskonferenz erhielt sie in den Pflichtgegenständen Mathematik sowie Stenotypie und Textverarbeitung negative Jahresbeurteilungen. Sie bestand am 13. September 1993 die Wiederholungsprüfung aus Mathematik, jene aus Stenotypie und Textverarbeitung jedoch nicht. In der Folge traf die Jahreskonferenz vom 14. September 1993 di... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 27.06.1994

RS Vwgh 1994/6/27 94/10/0020

Index: 70/06 Schulunterricht
Norm: SchUG 1986 §23 Abs5;SchUG 1986 §23 Abs6;SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974;
Rechtssatz: Weder das SchUG noch die Leistungsbeurteilungsverordnung sehen vor, daß vor einer Nachprüfung im Gegenstand Stenotypie und Textverarbeitung eine Vorbereitungszeit zum "Eintippen" zu gewähren ist. Wenn daher dem Kandidaten eine solche Vorbereitungszeit gewährt wurde und während dieser Vorbereitu... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 27.06.1994

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