Norm: WeinG 1985 §61 Abs4
Rechtssatz:
Der OGH, der in Stattgebung einer zum Nachteil des Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde (Z 11) auf die gemäß § 61 Abs 4 WeinG 1985 zwingend vorgeschriebene öffentliche Bekanntgabe des Urteils auf Kosten des Beschuldigten erkennt, trägt dem Erstgericht die Verfügung über die Form der Urteilsveröffentlichung auf. Der OGH, der in Stattgebung einer zum Nachteil des Angeklagten erhobenen Nicht... mehr lesen...