Entscheidungen zu § 58 Abs. 3 WeinG

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TE UVS Burgenland 1994/10/11 08/01/94008

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin für schuldig erkannt, sie habe am 28 10 1993 in der Betriebsstätte 1900 l Zweigelt-Qualitätswein, Jahrgang 1991, in Flaschen verfüllt zum Verkauf bereitgehalten, obwohl dem Wein Ende September 1993 Sacharose zugesetzt worden war. Dadurch habe sie § 6 Abs 3 iVm § 65 Abs 2 Z 3 des Weingesetzes 1985 verletzt.   Es wurde über sie eine Geldstrafe von S 3000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 12 Stunden) verhängt.   Weiters... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Burgenland | 11.10.1994

RS UVS Burgenland 1994/10/11 08/01/94008

Rechtssatz: Gemäß § 6 Abs 3 Weingesetz ist es verboten, fertiggegorenen Wein mit Zucker zu versetzen und in den Verkehr zu bringen. Aus diesem Grunde ist ein Verschneiden des so versetzten Weines unzulässig. Dies ergibt sich auch aus § 18 Abs 2 Weingesetz, weil danach fertiggegorenem Wein zur Herbeiführung eines Gehaltes an unvergorenem Zucker (Restzucker) nur Traubenmost, inländischer Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt werden darf. Fertiggegorener Wein, dem Zucker zugesetzt wurde,... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 11.10.1994

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