Entscheidungen zu § 40 WeinG

Unabhängige Verwaltungssenate

2 Dokumente

Entscheidungen 1-2 von 2

TE UVS Burgenland 1996/12/19 08/01/96005

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, daß der Berufungswerberin zur Last gelegt werde, sie habe am 07 11 1996 in ihrer Betriebsstätte in                               , 1) 1900 l Qualitätswein, Blaufränkisch, Jahrgang 1994, Antragsnummer E 8263/96, lagernd im Faß und 2) 700 l Qualitätswein, Blaufränkisch, Jahrgang 1994, Barrique, Antragsnummer E 8262/96, lagernd im PVC-Tank, für welche die staatliche Prüfnummer beantragt wurde, gelagert und somit in Verkehr gebracht, obwohl d... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Burgenland | 19.12.1996

RS UVS Burgenland 1996/12/19 08/01/96005

Rechtssatz: Die Regelung des § 40 Abs 1 Weingesetz 1985 geht über jene des § 39 VStG deshalb hinaus, weil sie eine Beschlagnahme nicht nur zur Sicherung des Verfalls sondern auch zur Beweissicherung vorsieht. Eine Beschlagnahme aus diesem Grund ist grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens zulässig. Schlagworte Beschlagnahme, Beweissicherung, Dauer der Beschlagnahme mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 19.12.1996

Entscheidungen 1-2 von 2

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten