Die Klägerin behauptet, daß die beklagte Partei von ihr im Tankgärungsverfahren erzeugten Schaumwein unter der Bezeichnung "Sekt" und ohne Kennzeichnung desselben als "mit Kohlensäure versetzter Schaumwein" in den Verkehr bringe und hiebei Etiketten mit folgender Beschriftung verwende: "österreichischer Sekt - seit 1876 - K.-Auslese, Sektkellereien Rudolf K. & Söhne, Wien-Nußdorf". Sie begehrte unter Hinweis auf §§ 1 und 2 UWG. und § 27 WeinG., daß die Beklagte unterlasse: Die ... mehr lesen...
Norm: UWG §2 D3WeinG §27 UWG § 2 heute UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022 UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015 UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 ... mehr lesen...