Entscheidungen zu § 1 Abs. 1 WeinG

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TE UVS Niederösterreich 1992/04/06 Senat-BN-91-007

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat über den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 26. März 1991, Zl xx, eine Geldstrafe von S 500,-- sowie einen Kostenbeitrag von S 50,-- und Barauslagen von S 1.894,--, zusammen S 2.444,--, wegen Übertretung des §60 Abs4 und 5 des Weingesetzes iVm §7c Abs1 litb der Weinverordnung 1961 und der Verordnung über die Herabsetzung der Mindestwerte an Asche und zuckerfreiem Extrakt für Weine des Jahrganges 1990, BGBl Nr 31/1991, verhängt.   Im Spruch: wird ihm an... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 06.04.1992

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