Entscheidungen zu § 98 KFG 1967

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RS UVS Kärnten 1998/03/24 KUVS-325-328/3/97

Rechtssatz: Wesentliche Sachverhaltselemente einer derartigen Verwaltungsübertretung sind, daß es sich um einen Kraftwagen oder um ein Sattelkraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg, außer es wäre ein Omnibus gewesen, gehandelt hat und daß die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 80 km/h überschritten wurde. Ist in der Verfolgungshandlung das genannte wesentliche Sachverhaltselement nicht enthalten, da daraus nicht entnommen werden kann, da... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 24.03.1998

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