IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Mag. BB, Rechtsanwalt, Adresse1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.09.2015, Zl V-***1 zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG iVm § 38 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. H... mehr lesen...