Norm: KFG 1967 aF §61 Abs2
Rechtssatz:
Die mit der Ausfertigung der Mitteilung nach § 61 Abs 2 KFG 1967 betrauten Organe dürfen sich nicht auf die Richtigkeit des vom Antragsteller bereits eingesetzten Kennzeichens verlassen. Die mit der Ausfertigung der Mitteilung nach Paragraph 61, Absatz 2, KFG 1967 betrauten Organe dürfen sich nicht auf die Richtigkeit des vom Antragsteller bereits eingesetzten Kennzeichens verlassen.
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