Entscheidungen zu § 57a Abs. 3 KFG 1967

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RS UVS Kärnten 1998/04/27 KUVS-819/1/97

Rechtssatz: Hat der Beschuldigte, ein selbständiger Rechtsanwalt, als Zulassungsbesitzer in seinem Fahrzeug eine Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG angebracht, welche die Lochung 96/04 aufwies, dementsprechend die Frist für die wiederkehrende Begutachtung des Kraftfahrzeuges einschließlich des 4-monatigen Toleranzzeitraumes um 13 Tage überschritten war, so macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 27.04.1998

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