Entscheidungen zu § 57 Abs. 4 KFG 1967

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS UVS Kärnten 2002/06/17 KUVS-785/2/2002

Rechtssatz: Ist das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß iSd § 57 Abs 4 KFG 1967 überprüft und hat der Beschuldigte die entsprechende Begutachtungsplakette auch mitgeführt, so ist er dennoch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, da das Gesetz eindeutig normiert, dass am Kraftfahrzeug eine gültige Begutachtungsplakette angebracht sein muss. Schlagworte Begutachtung, wiederkehrende Begutachtung, Begutachtungsplakette, Plakettenanbringung, Plakette, Plakettenlochung, Mitführen der... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 17.06.2002

TE UVS Steiermark 1998/02/23 413.2-1/97

Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Bescheid wurde der Antrag vom 6.2.1997 auf Erteilung der Ermächtigung zur Überprüfung von Kraftfahrzeugen und Anhängern gemäß § 15 GGSt gemäß § 57 Abs 4 KFG iVm. §§ 15, 37 GGSt abgewiesen. In der rechtzeitigen Berufung brachte der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß mit Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 8.5.1996 dem Antragsteller die Ermächtigung zur wiederkehrenden und besonderen Überprüfung gemäß § 55 KFG in D G 78 aber auch in G ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 23.02.1998

RS UVS Steiermark 1998/02/23 413.2-1/97

Rechtssatz: Aus § 15 Abs 4 letzter Satz GGSt läßt sich nicht ableiten, daß dem gemäß § 57 Abs 4 KFG ermächtigten Gewerbetreibenden auf Antrag auch das Recht einzuräumen wäre, Kraftfahrzeuge und Anhänger im Sinne des § 15 GGSt wiederkehrend zu überprüfen (§ 55 KFG). Eine Überprüfung von Kraftfahrzeugen und Anhängern im Sinne des § 15 GGSt kommt gemäß § 37 GGSt ausschließlich behördlich anerkannten Sachverständigen und Prüfstellen im Sinne der gemäß § 2 Abs 1 in Betracht kommenden Vorschrift... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 23.02.1998

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