Entscheidungen zu § 48 Abs. 3 KFG 1967

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RS UVS Kärnten 1993/10/27 KUVS-889/1/93

Rechtssatz: Gegen § 103 Abs 1 KFG kann nur der Zulassungsbesitzer, das ist jene Person, der nach § 41 Abs 1 KFG der Zulassungsschein auszustellen ist, verstoßen. Zur Erfüllung der im § 45 Abs 1 KFG umschriebenen Pflichten kann sich der Zulassungsbesitzer nicht anderer Personen bedienen. Wird auftrags des Beschuldigten, in seiner Funktion als Leiter der Werkstätte X und Verantwortlicher für die Ausgabe der Kennzeichentafeln, von einem Angestellten mittels Probekennzeichen eine Fahrt unterno... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 27.10.1993

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