Entscheidungen zu § 45 Abs. 5 KFG 1967

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RS UVS Kärnten 1993/12/01 KUVS-40-42/9/93

Rechtssatz: Nicht der Fahrzeugüberlasser sondern der Lenker des Fahrzeuges hat vor Antritt der Fahrt persönlich zu prüfen, ob das Verbandszeug und die Warneinrichtung vorhanden sind und bei einer Probefahrt die im Probefahrtenbuch ausgewiesene Strecke mit der tatsächlich befahrenen Strecke übereinstimmt. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 01.12.1993

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