Entscheidungen zu § 45 Abs. 3 KFG 1967

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS UVS Burgenland 2008/07/29 003/14/08075

Rechtssatz: Tatort und Tatzeit bestimmen sich nach dem Ort und der Zeit der Übergabe des Kraftfahrzeuges, wo und wann die Bescheinigung vom Besitzer der Probefahrtbewilligung auszustellen gewesen wäre (und nicht nach dem Ort und der Zeit des Betretens des Lenkers). Schlagworte Tatort, Tatzeit Zuletzt aktualisiert am 13.08.2008 mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 29.07.2008

RS UVS Kärnten 1996/06/04 KUVS-K2-789/1/96

Rechtssatz: Wird durch die erstinstanzliche Behörde dem Antrag des Berufungswerbers auf Bewilligung von Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge nicht stattgegeben und der gestellte Antrag abgewiesen und entscheidet über den eingebrachten Einspruch die Berufungsbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten und bringt der Berufungswerber danach eine "Säumnisbeschwerde" gegen die Berufungsbehörde beim Unabhängigen Verwalt... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 04.06.1996

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