Entscheidungen zu § 39 Abs. 1 KFG 1967

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TE UVS Tirol 2004/10/27 2004/K6/003-2

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.04.2003 zu Zl IIb2-3-5-49/213 wurde der Firma H. und J. GmbH gemäß ihrem am 02.04.2003 eingebrachten Antrag für eine  selbstfahrende Arbeitsmaschine mit einem dreiachsigen Mobilkran die eingeschränkte Zulassung gemäß § 39 Abs 1 KFG 1997 für den Zeitraum 29.04.2003 bis 28.04.2005 erteilt. In diesem Bescheid sind Auflagen angeführt, die die Firma zu erfüllen hat. Unter Punkt 6. ist festgehalten, dass die Transportabsicherung durch eine firm... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 27.10.2004

TE UVS Steiermark 2004/01/16 30.2-108/2003

Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 39 Abs 1 KFG zur Last gelegt und hiefür gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von ? 72,-- (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von ? 7,20 vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht. Unabhängig von den Ausführungen des Berufungswerbers war der Bescheid aus nachsteh... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 16.01.2004

RS UVS Steiermark 2004/01/16 30.2-108/2003

Rechtssatz: Als Übertretung nach § 39 Abs 1 KFG wurde vorgehalten, eine selbstfahrende Arbeitsmaschine auf einem bestimmten Straßenzug gelenkt zu haben, "obwohl diese nach § 39 Abs 1 KFG nur für bestimmte Straßenzüge (Routen) zugelassen war". Jedoch geht aus diesem Vorhalt nicht konkret hervor, welche der im Bescheid nach § 39 Abs 1 KFG vorgeschriebenen Auflagen bzw Bedingungen bei der gegenständlichen Fahrt nicht erfüllt bzw eingehalten wurden (sollte das Fahrzeug für den tatörtlichen Str... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 16.01.2004

RS UVS Kärnten 1992/12/02 KUVS-K1-1159/3/92

Rechtssatz: Die ua angeordnete Zulassungsauflage für den Betrieb einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine "Mähdrescher" durch einen Vollerwerbslandwirt: "Straßen dürfen nur in der verkehrsarmen Zeit im Einvernehmen mit der Stadtgemeinde bzw dem zuständigen Magistrat befahren werden und sind Fahrten nur bei Tageshelle und guten Sicht- und Fahrbahnverhältnissen zulässig und müssen vor Einbruch der Dämmerung beendet sein" in Verbindung mit der Anordnung des Ablaufdatums der Zulassung mit 20.9.19... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 02.12.1992

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