Entscheidungen zu § 37 KFG 1967

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RS UVS Oberösterreich 1999/12/13 VwSen-106715/2/Br/Bk

Rechtssatz: § 82 Abs.8 KFG lautet: Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungssc... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 13.12.1999

RS UVS Kärnten 1998/02/03 KUVS-1253/1/97

Rechtssatz: Bringt eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland einen Lastkraftwagen Fiat Ducato mit einem italienischen Kennzeichen, somit ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen, in das Bundesgebiet ein und verwendet dieses Kraftfahrzeug im Bundesgebiet ohne Zulassung gemäß § 37 des Kraftfahrgesetzes 1967 länger als drei Tage, macht sie sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 03.02.1998

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