Norm: VerkehrsopferschutzG §2 Abs1 Z1KFG 1967 §36 litdStVO §1
Rechtssatz: Ein Alm- bzw Güterweg stellt eine öffentliche Straße iSd StVO dar, wenn er nicht dermaßen abgeschrankt ist, dass ein öffentlicher Verkehr unmöglich ist. Daraus ergibt sich die Leistungspflicht nach dem VerkehrsopferschutzG für Unfälle auf solchen Wegen, die durch Kraftfahrzeuge verursacht wurden, obwohl keine vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestand.... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §36KFG 1967 §37KFG 1967 §50KFG 1967 §134
Rechtssatz: War das Kraftfahrzeug (auch im Rahmen der Genfer Konvention) zum Verkehr zugelassen oder bestand der Anspruch auf Zulassung bereits, so wird durch dessen Verwendung im Straßenverkehr auch mit einem für dieses Fahrzeug nicht ausgegebenen Kennzeichen nur eine Verwaltungsübertretung nach dem § 134 KFG, nicht aber die Übertretung des Betruges verwirklicht. Entsc... mehr lesen...
Die R-Kommanditgesellschaft in I besitzt seit 28. 6. 1966 das ihr von der Polizeidirektion I zugewiesene Probefahrtkennzeichen T ... mit Zulassungsschein, der den behördlichen Vermerk enthält, daß das ausgegebene Kennzeichen für PKW, LKW und Omnibusse nur zur Vorführung, Probefahrt oder Überführung im Rahmen des Geschäftsbetriebes gemäß § 46 KFG 1955 gilt. Der Ausgabe dieses Probefahrtkennzeichens liegt eine zwischen der genannten Kommanditgesellschaft als Versicherungsnehmer und der ... mehr lesen...
Norm: AKHB Art6 Abs2 litaAKHB Art21KFG 1955 §46KFG 1967 §36 litcKFG 1967 §45
Rechtssatz: Die Verwendung des Probefahrtkennzeichens zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Teilen derselben, also zu einer Probefahrt im engeren Sinn, sowie zur Vorführung und Überführung, welche beiden Vorgänge nach dem Gesetz auch als Probefahrten gelten, hat sich im Rahmen eines Erzeugungsbetrieb... mehr lesen...