Entscheidungen zu § 33 Abs. 3 KFG 1967

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TE UVS Tirol 1995/03/28 3/7-2/1995

Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte der Landeshauptmann von Tirol gemäß §33 Abs3 KFG die Genehmigung der angezeigten Änderung, nämlich die Anbringung einer Anhängervorrichtung, Fabrikat BRINK Type 1686 am Kraftfahrzeug Peugeot 405 4 BD mit der Fahrgestell-Nr VF34BDJZ270938709.   Dagegen hat der Berufungswerber innerhalb offener Frist im wesentlichen mit der Begründung: berufen, daß am Original der Grundbefestigung überhaupt nichts verändert wurde und die technisch unwesentliche gering... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 28.03.1995

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