Entscheidungen zu § 27 Abs. 3 KFG 1967

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RS UVS Kärnten 1998/07/28 KUVS-1321/1/97

Rechtssatz: Unterläßt es der Lenker eines LKW's vor Inbetriebnahme sich davon zu überzeugen, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug in bezug auf die Aufschriften - an der rechten Außenseite fehlten nachstehende Aufschriften, welche vollständig sichtbar, dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben sein müssen: das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten, die höchste zulässige Nutzlast, der Name des Erzeugers, die Fahrgestellnummer, die... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 28.07.1998

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