Norm: ABGB §1311 IIbKFG §26 Abs5 ABGB § 1311 heute ABGB § 1311 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Der Schutzzweck des § 26 Abs 5 KFG stellt darauf ab, daß der Lenker nicht in seiner Bewegungsfreiheit behindert und in seiner Aufmerksamkeit abgelenkt oder sonst die Sicherheit des Lenkers ... mehr lesen...