Entscheidungen zu § 22 Abs. 1 KFG 1967

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RS UVS Kärnten 2004/03/10 KUVS-160-164/4/2004

Rechtssatz: Sind die im Straferkenntnis der Erstinstanz angeführten Mängel einer Durchrostung des Holmanschlusses sowie Korrosion am Seitenholm, eine falsche Scheinwerfereinrichtung, eine defekte Auspuffanlage und eine defekte Betriebsbremsanlage  zwar objektiv am Prüfstand  zu erkennen, ist dies jedoch einem normalen Fahrzeuglenker keinesfalls möglich, da hiefür entsprechende Fachkenntnisse und Prüfeinrichtungen erforderlich sind, ist das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsverf... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 10.03.2004

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