Entscheidungen zu § 20 Abs. 7 KFG 1967

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1978/10/11 8Ob172/78

Norm: KFG 1967 §20 Abs7StVO §3 B11
Rechtssatz: Ein Kraftfahrzeuglenker, der aufleuchtende Rückfahrscheinwerfer für Scheinwerfer eines entgegenkommenden Kraftfahrzeuges hält, darf zunächst darauf vertrauen, daß sich dieses Kraftfahrzeug auf seiner Fahrbahnseite befindet; für ihn ist dadurch keine unklare Verkehrssituation gegeben, die er in bedenklichem Sinne auszulegen hätte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.10.1978

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