Entscheidungen zu § 16 KFG 1967

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1953/6/24 VIZR319/52

Norm: ABGB §1304 BIIbKFG 1946 §16KFG 1946 §17
Rechtssatz: Hat bei einem Zusammenstoß mehrerer Kraftfahrzeuge oder eines Kraftfahrzeugs mit einer Eisenbahn der Führer eines Kraftfahrzeuges einen Schaden erlitten, so gilt für den Schadensausgleich die Vorschrift des § 17 StVG entsprechend. Der Kraftfahrzeugführer muß sich also die für den Zusammenstoß ursächliche Betriebsgefahr des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges entgegenhalten lassen, wenn er ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.06.1953

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