Norm: ABGB §1304 BIIbKFG 1946 §16KFG 1946 §17 ABGB § 1304 heute ABGB § 1304 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Hat bei einem Zusammenstoß mehrerer Kraftfahrzeuge oder eines Kraftfahrzeugs mit einer Eisenbahn der Führer eines Kraftfahrzeuges einen Schaden erlitten, so gilt für den Schade... mehr lesen...