Norm: ABGB §1311 IIbKFG §99 Abs1KFG §14StVO §20 IA2StVO §60 Abs3
Rechtssatz: Der Schutzzweck der im § 99 Abs 1 KFG normierten Beleuchtungsvorschriften liegt nicht nur darin, dem Lenker eines Kraftfahrzeuges ausreichende Sicht auf die von ihm befahrene Verkehrsfläche zu ermöglichen, sondern auch darin, dem betreffenden Kraftfahrzeug für andere Verkehrsteilnehmer den erforderlichen Auffälligkeitswert zu geben. Entscheidungstex... mehr lesen...