Entscheidungen zu § 13 Abs. 1 KFG 1967

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RS UVS Kärnten 2003/07/10 KUVS-757-763/4/2003

Rechtssatz: Der Zweck der o.a. Bestimmungen der EG-Verordnung 3820/85 liegt darin, den Einsatz von übermüdeten Fahrzeuglenkern, welcher auf zu lange Lenk- und Einsatzzeiten bzw. zu geringe Ruhepausen und nicht rechtzeitige Fahrtunterbrechungen zurückzuführen ist, zu verhindern. Der Zweck der Bestimmungen der EG-Verordnung 3821/85 liegt u.a. darin, den Kontrollorganen eine Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der Einsatz-, Lenk- und Ruhezeiten des jeweiligen Fahrers zu gewährleisten. Wenn das S... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 10.07.2003

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