Entscheidungen zu § 116 Abs. 3 KFG 1967

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RS UVS Wien 1993/10/04 03/21/1747/93

Rechtssatz: Der Umstand, daß der Antragsteller Deutschkurse besucht, sich für seine angestrebte Tätigkeit hinreichend sicher fühlt und Arbeitsunterlagen in türkischer Sprache herstellt, kann ihm ebensowenig dazu verhelfen, vor Ablauf der im §116 Abs3 KFG genannten Frist von 5 Jahren neuerlich zur Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer zugelassen zu werden, wie die Tatsache, daß er sich in der Zwischenzeit die kraftfahrspezifische Diktion der deutschen Sprache angeeignet hat. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 04.10.1993

TE UVS Wien 1993/10/04 03/21/1747/93

Begründung: Der
Spruch: des angefochtenen Bescheides des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 64, vom 25.5.1993, Zl MA 64- 6/188/93, lautet folgendermaßen: "Der Landeshauptmann von Wien weist das Ansuchen des Herrn Metin C um Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung für die Kraftfahrzeuggruppe B gemäß §116 Abs3 KFG 1967 ab. Ein neuerlicher Antrag auf Erteilung einer solchen Berechtigung darf gemäß §116 Abs3 KFG 1967 nicht vor Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft dieses Be... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 04.10.1993

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