Entscheidungen zu § 113 Abs. 2 KFG 1967

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/24 91/11/0031

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. August 1990 wurde der Beschwerdeführerin die Fahrschulbewilligung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B mit der Bezeichnung "XY" im Standort Wien, N-Gasse nn, gemäß § 115 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 109 Abs. 1 lit. c KFG 1967 entzogen. In der Begründung: nahm die Erstbehörde auf ein Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom 21. August 1990 Bezug, in dem der Erstbehörde mitgeteilt wurde, daß ein die Beschwerdeführerin
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Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 24.09.1991

RS Vwgh 1991/9/24 91/11/0031

Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §109 Abs1;KFG 1967 §113 Abs2;KFG 1967 §115 Abs2 litc;
Rechtssatz: Es entspricht nicht dem § 115 Abs 2 lit c KFG, die Fahrschulbewilligung auch dann zu entziehen, wenn ein verantwortlicher Fahrschulleiter zu einem späteren Zeitpunkt bestellt, der Behörde gegenüber namhaft gemacht und von dieser in der Folge genehmigt worden ist. Wenn auch Vorfälle im Zusammenhang mit der ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.09.1991

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