Entscheidungen zu § 112 Abs. 3 KFG 1967

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE UVS Salzburg 2004/04/29 36/10032/5-2004br

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Z in Spruchpunkt 1.) dem Ansuchen der Fahrschule Z, Inhaber Mag. M in Z, insoferne entsprochen, als die Verlegung des Standortes der Fahrschule und der Betrieb am neuen Standort bewilligt wurden. Allerdings wurde auch festgehalten, dass der neue Wortlaut der Fahrschule zu lauten habe: ?Fahrschule Z, Inhaber: Mag. M?. Die Bezirkshauptmannschaft Z bestimmte weiters, dass diese Bezeichnung bei nach außen gehendem Schriftver... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Salzburg | 29.04.2004

RS UVS Salzburg 2004/04/29 36/10032/5-2004br

Rechtssatz: Entsprechend § 112 Abs 3 letzter Satz KFG betrifft die Bezeichnung der Fahrschule (Anführung jedenfalls des Familiennamens des Fahrschulbesitzers) jedes ?Nach-Außen-Treten? einer Fahrschule im Geschäftsverkehr und umfasst damit nicht nur die Schulfahrzeuge (Aufschrift am Fahrzeug, Tafeln am Fahrzeug), sondern etwa auch die Aufschrift am Gebäude, Kennzeichnung des Übungsplatzes, Firmenpapier oder Werbematerial. Schlagworte § 112 Abs3 letzter Satz KFG; Bezeichnung der Fahrsc... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 29.04.2004

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