Norm: ABGB §1311 IIbKFG 1955 §111 ABGB § 1311 heute ABGB § 1311 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Zweck des § 111 KFG 1955 ist Schutz der Allgemeinheit; sie bezweckt aber nicht den Schutz des Fahrers selbst oder jener Person, die trotz Kenntnis des Umstandes, daß der Fahrer keinen Führ... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §85 Abs5 E1KFG 1955 §111
Rechtssatz:
Nach § 85 Abs 5 KFG 1955 wird der an Unfällen oder Sachbeschädigungen - wenn auch schuldlos - beteiligte Lenker verpflichtet, sofort anzuhalten, Beistand anzubieten und bei der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle Meldung zu erstatten. Die Rechtswidrigkeit gegenteiligen, als Verwaltungsübertretung sanktionierten Verhaltens geht bereits aus den Bestimmungen des §... mehr lesen...