Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch Mag. xxx, xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 28.05.2024, Zahl: xxx, in einer führerscheinrechtlichen Angelegenheit zu Recht: I. römisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , als dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert wird: als dass Sp... mehr lesen...