Entscheidungen zu § 103a KFG 1967

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TE UVS Steiermark 2001/02/16 30.7-139/2000

Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher zitierten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 9.10.2000 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma Ö GesmbH mit Sitz in W, Zulassungsbesitzerin des Lastkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen, dafür verantwortlich gewesen, dass von Seiten dieser Firma nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass der Zustand des ge... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 16.02.2001

RS UVS Steiermark 2001/02/16 30.7-139/2000

Rechtssatz: Ist § 103a KFG anzuwenden, weil ein LKW ohne Beistellung eines Lenkers vermietet wurde, hat der Mieter die im § 57a Abs 1 KFG und im § 103 Abs 1 Z 1 KFG angeführten Pflichten hinsichtlich des Fahrzeugzustandes neben dem Zulassungsbesitzer zu erfüllen (während der Mieter hinsichtlich des Zustandes der Ladung und der zu erfüllenden Auflagen an die Stelle des Zulassungsbesitzers tritt). Daraus ergibt sich, dass die Bestimmung des § 39a iVm § 103 Abs 1 Z 1 KFG über die Anbringungsp... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 16.02.2001

RS UVS Niederösterreich 1999/10/18 Senat-KO-98-488

Rechtssatz: Der Übergang der Verpflichtungen des Zulassungsbesitzers auf den Mieter setzt voraus, dass die Verfügungsgewalt am Fahrzeug übergegangen ist. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 18.10.1999

RS UVS Burgenland 1992/09/23 03/01/92128

Rechtssatz: Überläßt ein Gesellschafter, der auch Geschäftsführer der GesmbH ist, einen auf ihn zugelassenen LKW der Gesellschaft zur ständigen Verwendung - ohne daß ausdrücklich eine Vermietung vorliegt - ist § 103 a Abs 1 Z 3 KFG 1967 nicht anzuwenden. Es geht daher auch die dem Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG hinsichtlich des Zustandes der Ladung obliegende Pflicht nicht auf die Gesellschaft über.   Der Anwendungsbereich des § 103 a KFG ist auf die Vermietung von Kraftfahrz... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 23.09.1992

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