Norm: ABGB §1014KFG 1967 §102a
Rechtssatz: Die vom Arbeitnehmer zu beantragende und zu bezahlende Fahrerkarte (§ 102a KFG) dient als Teil des digitalen Kontrollsystems den Interessen des Dienstgebers an der gesetzeskonformen Inbetriebnahme seiner LKWs. Die Kosten dafür sind daher vom Dienstgeber zu bevorschussen bzw anteilig zu ersetzen. Entscheidungstexte 9 ObA 92/06d Entscheidungste... mehr lesen...