Norm: AVB Krankenhaus 1995 (Fassung 2002) §5 Abs9ABGB §879 Abs3 E
Rechtssatz: Bei § 5 Abs 9 AVB Krankenhaus handelt es sich um einen sekundären Risikoausschluss. Diese Klausel ist nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Leistungen für eine stationäre Heilbehandlung in privaten Krankenanstalten außerhalb Österreichs sind vom Versicherer unter der Voraussetzung nur dann zu erbringen, wenn von ihm entsprechende Kostendeckung vor Begin... mehr lesen...