Entscheidungsgründe: Der Kläger hat bei der beklagten Partei eine Krankenversicherung, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenversicherung und Krankenhaustagegeldversicherung, Fassung 1985 (im folgenden nur AVB), zugrunde liegen. Nach § 5 B Abs. 12 der AVB werden für eine stationäre Heilbehandlung unter anderem in Anstalten (oder Abteilungen von Anstalten), in denen neben stationärer Heilbehandlung auch Rehabilitationsmaßnahmen oder Kurbehandlungen... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs3 EAVB Krankenhaus §5 Abs12 B ABGB § 879 heute ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
Rechtssatz:
Diese Bestimmung (AVB) beinhaltet keine gröbliche Benachteiligung des Versicherungsnehmers.
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Norm: AVB Krankenhaus §5 B Abs12
Rechtssatz:
Bei § 5 B Abs 12 AVB Krankenhaus beinhaltet eine Risikobeschränkung und nicht eine verhüllte Obliegenheit. Bei Paragraph 5, B Absatz 12, AVB Krankenhaus beinhaltet eine Risikobeschränkung und nicht eine verhüllte Obliegenheit.
Entscheidungstexte 7 Ob 16/88 Entscheidungstext OGH 16.06.1988 7 Ob 16/88 Veröff: VersRd... mehr lesen...