Entscheidungsgründe: Der Kläger war schon vor dem 12. 10. 2004 Angestellter der Bank Austria Creditanstalt AG (in weiterer Folge: BA-CA). Durch den am 12. 10. 2004 stattgefundenen Austritt der BA-CA aus dem österreichischen Sparkassenverband und dem gleichzeitigen Eintritt in den Verband Österreichischer Banken und Bankiers unterlag das Arbeitsverhältnis des Klägers zur BA-CA seit dem 12. 10. 2004 den Bestimmungen des Kollektivvertrags für Angestellte der Banken und Bankiers (RIS-Ju... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Dienstverhältnis des seit 1991 bei der ÖBB beschäftigten Klägers ging 2003 aufgrund des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 im Wege des Betriebsübergangs auf die ÖBB Infrastrukturbetrieb AG über. 2006 kam es dann aufgrund eines Zusammenschlussvertrags vom 18. 9. 2006 betreffend den Teilbetrieb „Sicher, Sauberkeit und Service“ zu einem Übergang des Klägers von der ÖBB Infrastrukturbetrieb AG auf die Beklagte. Im Rahmen seiner Beschäftigung bei der ÖBB bzw der ÖB... mehr lesen...
Begründung: Die minderjährige C***** ist die eheliche Tochter der B***** und des E***** G*****. Die Ehe der Eltern wurde am 12. 12. 2005 einvernehmlich geschieden. Im pflegschaftsgerichtlich genehmigten Scheidungsvergleich wurde vereinbart, dass C***** ihren hauptsächlichen Aufenthalt bei der Mutter haben und die Obsorge weiterhin beiden Eltern zukommen soll. Der Vater verpflichtete sich zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags in Höhe von 200 EUR ab 1. 1. 2006. Gleichzei... mehr lesen...
Norm: RAO allgAVG §73AVG §4 Abs2
Rechtssatz: In Verfahren vor den Rechtsanwaltskammern gibt es keine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iS des § 4 Abs 2 AVG, welche aufgrund einer generellen Zuständigkeitsvorschrift zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Verfügungen der Organe der Selbstverwaltungskörperschaft allgemein zuständig wäre und damit auch keine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, auf welche die Zuständigkeit zur Entsc... mehr lesen...
Norm: AVRAG §3 Abs1AVRAG §4 Abs2
Rechtssatz: Auf Grund der Bestimmung des § 4 Abs 2 AVRAG liegt eine "Überzahlung" oder ein "Ist-Lohn" gegenüber den nunmehr anzuwendenden Kollektivverträgen vor, der einzelvertraglich weitergilt, nicht geschmälert werden darf und der normativen Gestaltung durch die "neuen" Kollektivverträge unterliegt. Das Ausmaß späterer Entgelterhöhungen richtet sich daher nach den Prozentsätzen, die der Kollektivvertrag des E... mehr lesen...