Entscheidungen zu § 18 KG

Unabhängige Verwaltungssenate

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TE UVS Wien 2002/05/22 06/42/4172/2001

Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt : ?Sie haben als gem § 9 VStG 1991 verantwortlicher Vorstandsvorsitzender der ?T-AG? (T) zu verantworten, dass die T als marktbeherrschendes Unternehmen auf dem Markt für das Erbringen eines öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels fester Telekommunikationsnetze folgende konzessionspflichtige, öffentliche Telekommunikationsdienste erbringt/erbrachte, ohne dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AG... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 22.05.2002

RS UVS Wien 2002/05/22 06/42/4172/2001

Rechtssatz: Mehrwert-Dienste zählen nicht zur Sprachtelefonie iSd TKG bzw der Rl 98/10/EG und 97/33/EG. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 22.05.2002

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