Entscheidungsgründe: Die Klägerin bietet unter den deutschen Rufnummern 11880 und 11890 einen betreiberübergreifenden Auskunftsdienst auch für österreichische Rufnummern an. Gleichzeitig ist sie Eigentümerin der t***** GmbH, die unter der österreichischen Rufnummer 11880 einen Auskunftsdienst betreibt. Die Beklagte (früher ihre Rechtsvorgängerin) erbringt in Österreich ebenfalls einen betreiberübergreifenden Auskunftsdienst; hinsichtlich dieses Dienstes war ihre Rechtsvorgängerin bi... mehr lesen...