Entscheidungen zu § 18 Abs. 1 KG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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TE OGH 2010/7/13 4Ob191/09f

Entscheidungsgründe: Die Klägerin bietet unter den deutschen Rufnummern 11880 und 11890 einen betreiberübergreifenden Auskunftsdienst auch für österreichische Rufnummern an. Gleichzeitig ist sie Eigentümerin der t***** GmbH, die unter der österreichischen Rufnummer 11880 einen Auskunftsdienst betreibt. Die Beklagte (früher ihre Rechtsvorgängerin) erbringt in Österreich ebenfalls einen betreiberübergreifenden Auskunftsdienst; hinsichtlich dieses Dienstes war ihre Rechtsvorgängerin bi... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 13.07.2010

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