Norm: IngKG §16 Abs5
Rechtssatz:
Die vorgesehene Schiedsgerichtsordnung wurde bisher nicht erlassen. Für die Höhe des Honorars der Schiedsrichter gilt daher § 1152 ABGB. Die vorgesehene Schiedsgerichtsordnung wurde bisher nicht erlassen. Für die Höhe des Honorars der Schiedsrichter gilt daher Paragraph 1152, ABGB.
Entscheidungstexte 5 Ob 633/81 Entscheidungstext OGH 07... mehr lesen...