Entscheidungen zu § 16 Abs. 5 KG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1981/7/7 5Ob633/81

Norm: IngKG §16 Abs5
Rechtssatz: Die vorgesehene Schiedsgerichtsordnung wurde bisher nicht erlassen. Für die Höhe des Honorars der Schiedsrichter gilt daher § 1152 ABGB. Die vorgesehene Schiedsgerichtsordnung wurde bisher nicht erlassen. Für die Höhe des Honorars der Schiedsrichter gilt daher Paragraph 1152, ABGB. Entscheidungstexte 5 Ob 633/81 Entscheidungstext OGH 07... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 07.07.1981

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