Entscheidungen zu § 14 Abs. 1 KG

Unabhängige Verwaltungssenate

1 Dokument

Entscheidungen 1-1 von 1

RS UVS Vorarlberg 1993/11/10 1-902/93

Rechtssatz: Hat ein Unternehmen, das ein Taxigewerbe betreibt (Ges.m.b.H.), neben dem handelrechtlichen Geschäftsführer auch einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt, so ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes der gewerberechtliche und nicht der handelsrechtlichen Geschäftsführer verantwortlich. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 10.11.1993

Entscheidungen 1-1 von 1

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten