Entscheidungen zu § 35 SchOG

Verwaltungsgerichtshof

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RS Vwgh 1988/6/30 87/10/0128

Index: L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichL50504 Schulbau Schulerhaltung OberösterreichL50804 Berufsschule Oberösterreich
Norm: PSchOG OÖ 1984 §35;
Rechtssatz: Sofern die Aufteilung einer Klasse auf andere Klassen zu einem Steigen der Klassenschülerzahlen führt, ist der erstere Nachteil (Aufteilung) nur vorübergehender Natur, während letzterer doch auf Dauer bleibt. Die Zusammenarbeit nach § 2 Sch... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 30.06.1988

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