Norm: MuSchG 1953 §5 Abs1MuSchG 1953 §10 lita
Rechtssatz: Der Hinterleger eines später für nichtig erklärten Musters hat auch nicht bloß vorübergehend ein ausschließliches Benützungsrecht daran gehabt; er konnte das Musterrecht daher auch nicht weiterübertragen. Entscheidungstexte 4 Ob 356/61 Entscheidungstext OGH 09.01.1962 4 Ob 356/61 ... mehr lesen...