Norm: JN §1 RLG §27 Abs2RLG §27b JN Art. 18 § 1 heute JN Art. 18 § 1 gültig ab 01.01.2010
Rechtssatz:
Nach §§ 27 Abs 2, 27 b RLG ist die Vergütung mangels einer Einigung nicht nur von der Verwaltungsbehörde festzusetzen, sondern auch im Verwaltungsverfahren beizutreiben. Der Rechtsweg... mehr lesen...