Norm: GSVG §35 Abs1
Rechtssatz: Für den Bereich des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ist weder eine Widmung von Beitragszahlungen in der Form, etwa nur Pensionsversicherungsbeiträge oder Krankenversicherungsbeiträge bezahlen zu wollen, noch eine von der Anrechnungsregel des §35 Abs 1 letzter Satz GSVG abweichende Widmung von Teilzahlungen bei Beitragsrückständen möglich. Gegen die gesetzliche Anrechnungsregel des §35 Abs 1 letzter Satz ... mehr lesen...